Die EU ist daran, dem Subventionswettbewerb durch Nicht-EU-Staaten zusätzliche Grenzen zu setzen.
Mit der neuen «EU Foreign Subsidies Regulation» (Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen) schafft sie die Voraussetzungen, um gegen Subventionen vorzugehen, die von Nicht-EU-Staaten an international tätige Unternehmen vergeben werden und die geeignet sind, die Wettbewerbsposition der betroffenen Unternehmen in der EU auf unfaire Weise zu verbessern.
Die Umsetzung dieser Verordnung durch die EU verkompliziert die derzeit laufenden Diskussionen mit der Schweiz über die Fortsetzung des bilateralen Wegs.
Die EU macht bekanntlich die Stabilisierung und Vertiefung der bilateralen Beziehungen unter anderem davon abhängig, dass die Schweiz im Stromsektor und den weiteren von Marktzugangsabkommen betroffenen Wirtschaftssektoren eine Kontrolle von Subventionen und anderen staatlichen Beihilfen einführt.
Dies ist aus der Sicht der EU erforderlich, um ein «Level Playing Field» zu gewährleisten.
Die EU hat eine simple Vorstellung, wie die Schweiz dieser Forderung nachkommen soll.
Sie soll den Rechtsbestand der EU im Bereich der staatlichen Beihilfen mit der einen oder anderen Anpassung in das eigene Recht überführen und eine unabhängige Überwachungsbehörde mit der Durchsetzung der übernommenen Vorschriften betrauen.
Die EU will ferner die Möglichkeit haben, die Umsetzung dieser Vorgaben durch die Schweiz zu kontrollieren, bei Meinungsverschiedenheiten ein Streitschlichtungsverfahren auszulösen und eventuelle Auslegungsfragen dem EuGH vorzulegen, und sie möchte ausserdem bei Bedarf Ausgleichsmassnahmen ergreifen können.
Wenn die Schweiz hier einlenken sollte, worauf derzeit viel hindeutet, manövriert sie sich in eine Situation, in der die EU schweizerische Subventionen doppelt kontrollieren kann, und zwar über die Mechanismen, die ihr das zukünftige Stromabkommen und andere bilaterale Marktzugangsabkommen zur Verfügung stellen, und die «Foreign Subsidies Regulation», soweit Subventionen betroffen sind, die sich in einer Verstärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens in der EU auswirken.
Die EU kann daneben unter bestimmten Umständen, die in der «Foreign Subsidies Regulation» beschrieben werden, auf die generellen Handelsschutzinstrumente zurückgreifen, mit denen die schweizerischen Stahlhersteller und andere Industrien schon Bekanntschaft gemacht haben.
Es ist nicht einzusehen, weshalb die Schweiz der EU eine solche doppelte Kontrolle erleichtern sollte, zumal die EU diese Kontrolle nicht frei von Eigeninteressen ausübt und sie sich selbst im Subventionswettbewerb grössere Freiheiten nimmt als auch schon.
Die Schweiz wäre daher gut beraten, vor dem eventuellen Abschluss neuer Marktzugangsabkommen das Verhältnis zwischen den beihilferechtlichen Vorschriften und der «Foreign Subsidies Regulation» zu regeln.