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Staatliche Bankenrettung ohne Beihilfenkontrolle – der Fall UBS/Credit Suisse

Der Schweizer Bundesrat hat am Sonntag, 19. März 2023, beschlossen, die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS zu unterstützen. Wie wäre wohl die Sache ausgegangen, wenn die Schweiz eine Kontrolle staatlicher Beihilfen hätte?

Die Schweiz verfügt über keine verbindliche, sektorübergreifende Kontrolle staatlicher Beihilfen. Eine Prüfung staatlicher Beihilfen ist nur für den Luftverkehrsbereich vorgesehen, wobei sich diese Prüfung auf eine Begutachtung von Beihilfevorhaben durch die Wettbewerbskommission (WEKO) beschränkt. Die Begutachtung durch die WEKO entfaltet keine verbindliche Wirkung und ist mit keinen Durchsetzungskompetenzen verbunden. Das Fehlen einer bindenden schweizerischen Beihilfenkontrolle ist der EU bekanntlich seit Langem ein Dorn im Auge. Sie möchte gerne erreichen, dass die Schweiz den EU-Rechtsbestand («Acquis de l’Union européenne») in diesem Bereich übernimmt und eine Beihilfen-Überwachungsbehörde mit der Berechtigung zum Erlass von Verfügungen einrichtet. Denn nur so könne ein «Level Playing Field» gewährleistet werden.

Weil die Schweiz über keine Beihilfenkontrolle verfügt, blieb es dem Bundesrat im Fall der Credit Suisse erspart, die Frage nach der Vereinbarkeit seines Handelns mit beihilferechtlichen Grundsätzen und Regeln zu stellen. Hätte er diese Frage stellen müssen, hätte dies seine Entscheidungsfindung noch weiter verkompliziert. Er hätte sich dann mit der weitreichenden Natur des Beihilferechts auseinandersetzen müssen, dessen Anwendung mit einschneidenden Auswirkungen verbunden sein kann, etwa wenn es um die Abwägung zwischen einer vorübergehenden Verstaatlichung und einer staatlich geförderten Fusion geht, oder um die Festsetzung der Last, die durch die Gläubiger zu tragen ist. Zudem hätte sich der Bundesrat damit abfinden müssen, dass eine unabhängige Überwachungsbehörde das letzte Wort über die Zulässigkeit des staatlichen Eingreifens hätte haben können.

Der Bundesrat wird sich früher oder später der Entscheidung stellen müssen, ob die Schweiz der Forderung der EU nach der Übernahme des beihilferechtlichen «Acquis» nachkommen sollte oder nicht, zunächst für den Stromsektor und andere ausgewählte Sektoren und längerfristig möglicherweise in grösserem Umfang. Bei dieser Gelegenheit wird er sich auch überlegen müssen, ob es Sinn macht, das EU-Beihilferecht «tel quel» zu kopieren oder ob sich Schweiz einen gewissen Ermessenspielraum bewahren sollte, über die Ausgestaltung einer Beihilfenkontrolle zu entscheiden. Wenn man sich die potenziell ausufernden Auswirkungen des Beihilferechts vor Augen führt, hat die Schweiz kein Interesse, hier der EU allzu sehr entgegenzukommen.